Satzungsneufassung

„Ghana Community Niederbayern e.V.“

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Ghana Community Niederbayern e. V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Landshut. Vereinsübliche Sprache sind Englisch und Twi.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens in Ghana in den folgenden Städten und Dörfern:
1. Dunkwa-on-Offin
2. Wenchi

Zur Verwirklichung des Zwecks bedient sich der Verein weisungsgebundener Hilfspersonen im Sinne von §57 Abs. 1 Satz 2 Ao. Für den Verein ist hierzu der folgenden örtlichen Vertreter in Ghana gegründet worden als NGO (Non Governmental Organisation).
The Management Committee
Dunkwa Tailoring Foundation
P. O. Box 492
Dunkwa-on-Offin
Ghana

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung und Unterhalt von Schulen (Grundschule, „Junior High-School und Senior High School“) in den vorgenannten Orten. Der Verein beschafft insbesondere die erforderlichen Mittel und Einrichtungsgegenstände (z. B. Schulbücher, Personal Computers, Drücker, Monitor, Tische, Stühle etc.) und sorgt für die Anstellung und Bezahlung des erforderlichen Lehrpersonals.

In Gesundheitswesen, wird der Verein Wenchi Methodist Hospital, Ghana unterstützen durch Erweiterungsbau und Verbesserung der Ambulante und Stationären medizinische Versorgung in verschiedene Abteilungen in das Krankenhaus in Wenchi. Der Verein unterstützt der Wenchi Methodist Krankenhaus insbesondere bei Beschaffung die Krankenhaus Betten und die Notwendige medizinische Geräte.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts ’’Steuerbegünstigten Zweck’’ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft steht offen allen Ghanaern von Geburt, durch Abstammung und in Deutschland eingebürgerten Ghanaern sowie ihren Angehörigen, die in Landshut und Umgebung leben, wie auch interessierten deutschen Bürgern.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Studenten zahlen eine ermäßigte Gebühr von €10,00 nach entsprechender Ausweisung.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, einen monatlichen Beitrag von € 5,00 zu zahlen.
3. Die Mitgliedskarte ist nur bei vollständig entrichtetem Mitgliedsbetrag des jeweils laufenden Monats gültig. Für die Ausfertigung der Mitgliedskarte sind zwei Passfotos einzureichen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres.

§7 Organe des Vereins

Der Verein soll folgende Gremien umfassen:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Diese vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an, gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§9 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen. Der Vereinsausschuss ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und dem Vorstand wahrgenommen werden. Er kann von seinen Aufgaben welche auf den Vorstand übertragen. Die Versammlungen des Vereinsausschusses werden durch ein Vorstandmitglied schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal
b) beim Ausschneiden eines Mitglieds des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung von einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Angabe der Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung, in der über die Änderung der Vereinssatzung abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden §§ und Absätze der Satzung zu enthalten. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses
d) die Bestimmung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.

§11 Beschlussfassung und Beurkundung

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; nur der Änderung des Vereinszwecks oder der Satzung müssen Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

§13 Finanzen

Der Verein sowie die Vereinsaktivitäten werden durch die Aufnahmegebühren, die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse Finanziert.
a) Aufnahmegebühren
Bei Antrag auf die Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von € 15.00 an den Rechnungsführer zu entrichten, worauf dem Antragsteller eine Mitgliedskarte ausgestellt wird.
b) Monatliche Beiträge
Jedes Vereinsmitglied zahlt an den Rechnungsführer einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 5,00. Die Beitragszahlung wird jeweils quittiert.
c) Weitere Einnahmen des Vereins sind Spenden und Zuschüsse jeglicher Person, Organisation und Einrichtung, mit denen keine Auflagen, Einschränkungen und Abhängigkeiten verbunden sind.
d) Kontoführung
Der Verein führt ein eigenes Bankkonto, auf dem alle Gelder unter den bei a), b) und c) erläuterten Bedingungen deponiert und gebucht werden.
1. Zeichnungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
2. Ohne vorherige Billigung des Vorstands darf keine Verfügung über das Konto getroffen werden.

§14 Regeln, Ordnung, Weitere Bestimmungen

Regeln und Ordnung
Jedes Vereinsmitglied untersteht den Regeln, Ordnungen und Bestimmungen des Vereins und hat diese einzuhalten. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses:
1. wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt
2. wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
3. bei unkameradschaftlichen Verhalten und bei dem Versuch Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften
4. durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist.
5. Jedes vereinsschädigende Verhalten eines Mitgliedes oder von Mitgliedern, welches dem Verein bekannt wird, wird zunächst einem Vereinsausschuss vorgestellt, welcher nach einer Anhörung dem Vorstand darüber berichtet. Der Vorstand seinerseits berichtet dann der Mitgliedversammlung über die Ergebnisse des Vereinsausschusses. Die Mitgliederversammlung trifft einen endgültigen Beschluss zu dieser Angelegenheit.
6. Ein Mitglied kann nur ordnungsgemäß ausgeschlossen werden, wenn dieser Beschluss einer absoluten Mehrheit, der Zweidrittelmehrheit, aller zahlenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung gefasst wurde. Zahlendes Mitglied ist, wer sich in keinerlei Beitrags-Zahlungsrückstande befindet.
7. Amtsträger
Jedem Amtsträger, der Untätigkeit oder des Amtsmissbrauches oder schwerwiegendem vereinsschädigendem Verhalten für schuldig befunden wird, wird das Misstrauen ausgesprochen, und er wird durch einen Zweidrittelmehrheitsbeschuss einer Mitglieder- oder außerordentlichen Versammlung seines Amtes enthoben. Im Fall einer Amtsenthebung findet auf derselben Versammlung eine Neuwahl statt, um den betreffenden Amtsinhaber zu ersetzen.
Weitere Bestimmungen
a) Die Mitgliedskarte
Die Mitgliedskarte bleibt bei Aushändigung Eigentum des Vereins.
1. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit ist auf die Vereinsaktivitäten begrenzt.
2. Sie besitzt anderweitig keinen rechtsgültigen oder diplomatischen wert.
3. Jeder Gebrauch oder versuchte Gebrauch der Mitgliedskarte für private Interessen und Absichten außerhalb des Vereins sind ein Missbrauch dieser Karte.
4. Der Verein übernimmt keine Haftung und rechtliche Verantwortung für den Fall des Missbrauchs der Mitgliedskarte jeglicher Personen.
b) Rechte und Verpflichtungen
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in ein Amt des Vorstandes oder ein anderes Amt des Vereins gewählt zu werden
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge und / oder Beschwerden zur Beratung und Verhandlung an den Vorstand zu richten.
3. Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, die Satzung zu akzeptieren und den Namen des Vereins durch Mitarbeit und Verhalten zu schützen.
4. Entscheidungen des Vorstands die von der Mitgliederversammlung bestätigt wurden, sind für alle Mitglieder bindend.

§15 Die Wahl

1. Die Wahl zu den Vereinsämtern findet alle 3 Jahre in der Jahresmitgliederversammlung statt.
2. Die Wahl kann geheim oder offen, durch Handerheben, durchgeführt werden.
3. Die Wahlkandidaten werden mit einer einfacheren Mehrheit bestätigt.
4. Jedes Vorstandsmitglied, welches sein Amt verlässt – durch Wahl, Niederlegung oder Ausschuss – führt alle Gegenstände des Vereins, die sich in seinem Besitz befinden, schriftlich auf und übergibt sie dem Vorstand oder seinem Amtsnachfolger. Alle gewählten oder benannten Ausschüsse unterliegen diesem Verfahren ebenfalls.
5. Zur Vollständigkeit des Verfahrens unterzeichnen das ausscheidende und das neugewählte Vorstandsmitglied den Übergabebericht.
6. Alle gewählten oder bestimmten Ausschüsse des Vereins haben ihre Geschäftsunterlagen und Dokumente zu jeder Wahl mitzubringen. Dieses gilt ebenso für den betroffenen Amtsträger im Fall eines Misstrauensvotums.

§16 Annahme, Änderung und Aufhebung der Vereinssatzung

1. Die Vereinssatzung wird mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung nach Verlesung und Diskussion beschlossen und angenommen.
2. Die Satzung kann als Ganzes oder teilweise von einer Zweidrittelmehrheit der Jahresmitgliederversammlung geändert oder widerrufen werden.
3. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§17 Vorstand und Vereinsausschuss

Jedes Vorstandsmitglied und Vereinsausschuss übernimmt bestimmte Pflichten, die seinem Amt zugeordnet sind:
a) 1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzender vertritt das ranghöchste Amt des Vereins und ist der Sprecher des Vereins.
1. Er führt den Vorsitz über den Vorstand und die Jahresmitgliederversammlung.
2. Er trägt im Auftrag des Vorstands der Jahresmitgliederversammlung den Bericht über die Vereinstätigkeiten vor.
3. Er repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und trägt Verantwortung für die öffentlichen Beziehungen des Vereins.
4. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Er ist berechtigt, Aufgaben und Verantwortung an seinen Stellvertreter zu delegieren.
6. Er ist entscheidungsbevollmächtigt.
7. Er gehört zu den Zeichnungsberechtigten des Vereinskontos.

b) 2. Vorsitzender
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in allen seinen Ämtern. In Abwesenheit des 1. Vorsitzenden übernimmt er dessen Amtsbefugnis.

c) Schriftführer
Der Schriftführer ist Schreiber und Protokollant für den Verein.
1. Er stellt die Zeit (Stunden, Minuten) der Sitzungen und Versammlungen einschließlich der Jahresmitgliederversammlung fest und dokumentiert diese.
2. Er führt die Korrespondenz für den Verein.
3. Er übernimmt die Dokumentation der Vereinstätigkeiten sowie die Protokoll- und Aktenführung.
4. Er ist für die Postangelegenheiten zuständig.
5. Er erstellt und berät in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter die Tagesordnungspunkte für die Versammlungen.
6. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden in ihren Amtstätigkeiten.
7. Er vertritt den 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden während ihrer beider Abwesenheit.
8. Er verfasst und berät den Jahres- und Finanzbericht in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden und den übrigen Vorstandsmitgliedern.

d) Kassierer
Der Kassierer ist für die Verwaltung des Finanzwesens des Vereins verantwortlich.
1. Er führt Buch und verwaltet die Einnahme und Ausgaben, die Aufnahmegebühren und Beiträge der Mitglieder des Vereins.
2. Er ist befugt, geringfügige Bargelder (bis € 50,00) in der Kasse aufzubewahren.
3. Beträge, die den Wert von € 50,00 übersteigen, muss er auf das Vereinskonto einzahlen.
4. Er ist für das Vereinskonto zeichnungsberechtigt.
5. Er führt Buch über das Vereinskonto.
6. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaftsberichte vor.
7. Er unterbreitet der Jahresmitgliederversammlung einen jährlichen Finanzbericht.